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Glossar


EU-Finanzmarktreform
Ein kritisches Glossar

Das Glossar erklärt häufig verwendeten Begriffe aus dem Themenfeld EU-Finanzmarktregulierung und gibt eine kritische Einschätzung der Regulierungsversuche.


AIFMD
Arbitrage
Rechtsarbitrage
Basel III
CRD IV/CRR
Derivate
Dodd-Frank Act
EBA
Eigenhandel
EIOPA
EMIR
ESFS
ESMA
ESRB
EU-Richtlinie/Direktive
EU-Verordnung
Geschäftsbank
G-SIFI’s
Hedgefonds
Hochfrequenzhandel/HFT
Insolvenzregelungen für Banken
MiFID
Private-Equity-Fonds
Rating-Agentur
Ringfencing
Schattenbanken
SIFI’s
Solvency II
Trennbankensystem
Universalbankensystem
Volcker-Regel



AIFMD (Alternative Investment Fund Managers Directive)
Die Richtlinie reguliert erstmals sog. Alternative Investmentfonds wie z.B. Hedgefonds und Private-Equity-Fonds (sog. Heuschrecken). Diese Fonds stellen ein erhebliches Stabilitätsrisiko dar und unterlagen bisher keinerlei Aufsicht. Sie erfüllen keine volkswirtschaftlich nützliche Funktion, sondern dienen ausschließlich der Erzielung von Maximalprofiten für institutionelle Investoren und reiche Individuen.
Schon 1999 hätte der Hedgefonds Long Term Capital Management Fund beinahe eine internationale Finanzkrise ausgelöst. Noch vor der Lehmanpleite waren Hedgefonds maßgeblich für den Bankrott der Bear Stearns Bank verantwortlich. Sie sind Teil des sog. Schattenbankensystems. Insbesondere das Geschäftsmodell von Hedgefonds lebt von hochspekulativen Praktiken.
Die meist in Steueroasen gemeldeten Hedgefonds müssen jetzt Transparenz- und einigen Sicherheitsanforderungen (z.B. gegen Geldwäsche) genügen, um in der EU operieren zu können. Private-Equity-Fonds müssen für Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen Auskunft über Geschäftspraxis und deren Auswirkungen geben.
Wirkliche Eingriffe in die Geschäftsmodelle finden nicht statt. Der Finanzlobby ist es gelungen, den ursprünglichen Entwurf der Direktive stark zu verwässern. Infolge der verstärkten Regulierung von Banken (Basel III) finden Ausweichbewegungen in den Schattenbankensektor statt. Damit ist die ohnehin sehr beschränkte Reichweite der AIFMD erst recht völlig inadäquat, um die Risiken, die von diesen Schattenbanken ausgehen, auszuschalten.

Arbitrage
Unter Arbitrage versteht man das Ausnützen von bekannten Preisunterschieden von (Finanz-) Produkten, Zinsen, Wechselkursen etc. auf verschiedenen Märkten weltweit. Im Normalfall hebt ein Arbitrage-Geschäft die Arbitragemöglichkeit selbst auf, d.h. die Preise gleichen sich an. Arbitragegeschäfte sind keine Spekulation, da die Kursunterschiede bekannt sind. Daher ist sie eine sichere Profitquelle. Der größte Teil von Arbitragegeschäften findet heute im computergestützten Hochfrequenzhandel statt. (siehe auch Spekulation)

Rechtsarbitrage
Ausnützen von Unterschieden in den Rechtsordnungen und den Steuersystemen (Steuerarbitrage) verschiedener Länder oder von Gebietskörperschaften innerhalb eines Landes. Extrem tritt dieses Phänomen bei Hedgefonds auf, die ihren Sitz meist in wenig regulierten Steueroasen, wie den Cayman-Inseln wählen. Die transnational operierenden Finanzmarktakteure nutzen nicht nur bestehende Arbitrage-Möglichkeiten, sondern drohen für den Fall von Regelverschärfungen damit, um so Reformen zu blockieren.

Basel III
Basel III verschärft die Vorschriften über Eigenkapital- (EK) und Liquiditätsanforderungen von Banken. Es baut auf der Vorgängerregelung (Basel II) auf, die im Geiste neo-liberaler Liberalisierung und Deregulierung die Eigenkapitalanforderungen gesenkt hatte. Die Regulierung wird vom Baseler Ausschuss zur Bankenregulierung, der bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) angesiedelt ist, erarbeitet. In dem Ausschuss sind Zentralbanken, Aufsichtsbehörden und Finanzministerien der G20 vertreten. Basel III ist bisher das Kernstück der von der G20 angeregten Reformen. Die Umsetzung in der EU erfolgt über die CRD IV und die CRR.
Kernelemente der Reform sind:

  • • die Erhöhung des Kernkapitals von 4% auf 7%. Davon sind 4,5% als festes Kernkapital und 2,5% als anti-zyklischer Kapitalerhaltungspuffer vorgesehen,
  • • die Begrenzung der Hebelwirkung ('Leverage-Ratio'), indem als Höchstrate des Verhältnisses von EK zu Aktiva 1:33 festgesetzt wird. Das begrenzt automatisch auch die Höhe der Kreditvergabe,
  • • strengere Liquiditätsvorschriften ('Liquidity Coverage Ratio' - LCR). Sie sollen gewährleisten, dass Banken im Krisenfall 30 Tage ohne frische Geldzufuhr überstehen,
  • • strengere Vorschriften beim Risikomanagement, v.a. für OTC-Derivate, Verbriefung von Kreditrisiken und andere riskante Aktivitäten, die die EK-Anforderungen zusätzlich erhöhen.
Zusätzlich erhöhte Anforderungen sollen für systemrelevante Banken (SIFIs) und international systemrelevante Institutegelten. Dadurch soll zukünftig verhindert werden, dass große Banken durch Steuergelder gerettet werden müssen, um systemweite Kettenreaktionen zu vermeiden („too big to fail“).
Die Eigenkapitalregelungen sind tatsächlich ein zentrales Regulierungsinstrument, und die Basel III-Reformen sind Schritte in die richtige Richtung. Allerdings sind die Quoten auf Druck der Bankenlobby zu gering angesetzt. Selbst das Sekretariat des Baseler Ausschusses hatte in seiner ersten Vorlage eine EK-Quote von 12% vorgeschlagen. Problematisch sind weiterhin die langen Umsetzungsfristen sowie die Abhängigkeit von den Rating-Agenturen, die auch in Basel III verankert ist.
Zudem sind keine Strukturmaßnahmen vorgesehen wie z.B. die Volcker-Regel in den USA (Trennung von Geschäfts- und Investmentbanking) oder Ringfencing, also eine Abschirmung des realwirtschaftlichen Kundengeschäfts von spekulativen Aktivitäten.

CRD IV/CRR
Als CRD IV und CRR (Capital Requirements Directive IV und Capital Requirements Regulation) werden die neue Verordnung und die Revision der bestehenden EU-Richtlinie bezeichnet. Zusammen setzen sie die Basel III-Eigenkapitalanforderungen für Banken in der EU um.
Die EU-Version weicht allerdings in einigen Punkten von Basel III ab. So gilt es aus Gründen der Chancengleichheit für alle europäischen Banken, nicht nur für die größeren. Die Definition des Kernkapitals weicht von den Basel-Bestimmungen ab. Einige EU-Ländern, darunter Großbritannien, sprechen sich für höhere Eigenkapitalvorschriften aus.
Die Gesetze soll bis Ende 2013 in Kraft treten

Derivate
Derivate sind Verträge in Wertpapierform, die sich auf ein anderes, zugrunde liegendes Geschäft (underlying) in der Zukunft beziehen (von lat. derivare: herkommen, ableiten). Beispiel: ein Landwirt verkauft im Januar seine noch nicht eingebrachte Ernte im kommenden September zu einem garantierten Preis, unabhängig davon, wie dann im September die Marktlage ist. Der Derivatehändler übernimmt das Preisrisiko.
Die wichtigsten Typen von Derivaten sind Futures, Optionen und Swaps. Während beim Future das zugrundeliegende Geschäft zu einem festen Termin abgewickelt wird, ist das bei einer Option möglich aber nicht zwingend. Bei einem Swap wird das Grundgeschäft zu einem bestimmten Zeitpunkt in ein anderes überführt, z.B. eine Zinsfuture in ein Währungsfuture. Der Grundgedanke des Derivates war ursprünglich ein Versicherungsprinzip: Das Risiko wird ausgelagert und auf andere verteilt. Heute können sich Derivategeschäfte u.a. auf den zukünftigen Kurs von Handelsgütern oder Wertpapieren, die Zinsentwicklung oder den Eintritt von Ereignissen wie z.B. Kreditausfall beziehen und haben damit den Charakter einer Wette.
Im Zuge der Liberalisierung und Deregulierung der Finanzmärkte wurden Derivate immer komplexer (z.B. Derivate von Derivaten), und die Papiere wurden ihrerseits gehandelt und Gegenstand von spekulativen Geschäftsmodellen. Die Derivatemärkte nahmen ein riesiges Volumen an, wurden immer intransparenter und damit zu einem enormen Stabilitätsrisiko.
Um Eigenkapitalhinterlegung und Regulierung zu vermeiden, werden Derivate nämlich zum größten Teil abseits von Börsen (Over the Counter - OTC) gehandelt. Eine Unterklasse von Derivaten, die Kreditausfallversicherungen (CDS) gehörten zu den Auslösern der Finanzkrise.
Der Dodd-Frank Act in den USA und die EMIR-Richtlinie in der EU enthalten Regulierungen des Derivate-Handels. Den Einsatz zur Spekulation mit Nahrungsmitteln soll die MiFID-Regulierung unterbinden.
Kern der geplanten Regulierung ist es, durch zentrale Clearingstellen und Handelsregister den Handel aus dem Schattenbereich herauszuholen und sichtbar und transparent zu machen. Damit könnte auch die Aufsicht mögliche Risiken erkennen. Bei bestimmten Märkten sollen zusätzliche Maßnahmen, wie z.B. Positionsobergrenzen (d.h. ein Händler darf nur über einen begrenzten Marktanteil verfügen) bei Rohstoffmärkten (darunter Nahrungsmittel) oder eine Selbstbeteiligungsquote bei CDS eingeführt werden.
Die Reformen werden einige Risiken reduzieren, aber keine substantielle Verbesserung bringen. Vor allem werden das Marktvolumen und die Loslösung von realwirtschaftlich legitimen Zwecken dadurch kaum eingeschränkt.
Derivate müssen daher auf ihre ursprüngliche Versicherungsfunktion für die Realwirtschaft zurückgeführt werden, komplexe Produkte und reine Spekulationsinstrumente sind zu verbieten. Neue Produkte sind von der Aufsicht vor Zulassung zu prüfen (Finanz-TÜV), wobei die Beweislast für die Unschädlichkeit der Produkte beim Antragsteller liegt.

Dodd-Frank Act
Der Dodd–Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act („Dodd-Frank Act“) ist ein US-amerikanisches Bundesgesetz zur Reform der Finanzmärkte nach der Finanzmarktkrise von 2007.
Ein neuer Systemrisikorat, soll das zersplitterte Aufsichtssystem besser koordinieren und systemische Risiken im Finanzsektor aufspüren. Insolvenzverfahren für Banken sollen die Too Big Too Fail-Problematik lösen. Zusammen mit der Einführung der Volcker Rule sollen so Bail-Outs auf Kosten der Steuerzahler verhindert werden. Zudem enthält das Bundesgesetz neue Vorschriften zur Aufsicht über Rating-Agenturen und für Derivate-Märkte. Außerdem sind strengere Verbraucherschutzregeln vorgesehen. Der Schattenbankensektor und die großen Versicherungen werden allerdings nicht erfasst. Auch hat die Obama-Administration auf Druck der Wall Street von Anfang viele Ausnahmen und Einschränkungen akzeptiert.
Dennoch ist das Gesetz ein Schritt in die richtige Richtung. Es handelt es sich jedoch nur um eine Rahmengesetzgebung, die in vielen Fällen noch die Verabschiedung von Durchführungsbestimmungen erfordert. Da die Republikaner kurz nach Verabschiedung des Gesetzes die Mehrheit im Repräsentantenhaus gewannen, blockieren sie massiv die Umsetzung.

EBA
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority) mit Sitz in London ist Teil des ESFS. Kernaufgabe ist die Entwicklung einheitlicher europäischer Aufsichtsstandards („single rule book“) als Rahmen für nationale Behörden. Einfluss auf die praktische Arbeit der nationalen Aufsicht hat die EBA nur bei Uneinigkeiten und Verstößen gegen die gemeinsamen Standards sowie in Notfallsituationen. Jüngst wurde die EBA zudem mit der Durchführung der Banken-„Stress-Tests“ betraut.

Eigenhandel
Handel von Banken und Versicherungen mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung, also ohne Kundenauftrag. Ziel ist es, aufbauend auf des ohnehin vorhandenen Know-hows den Profit des Unternehmens zu erhöhen.
Der Eigenhandel steht aus zweierlei Gründen in der Kritik: Kreditinstitute nutzen zum einen auch aus dem Kundengeschäft gewonnene Insiderinformationen, um gewinnbringend Eigenhandel zu betreiben. Zum anderen schlagen eventuelle Verluste aus dem Eigenhandel sofort auf das Eigenkapital der Banken durch. Hat sich die Bank durch Eigenhandel verspekuliert, versucht sie die Kosten auf die Kunden abzuwälzen oder reißt sie im schlimmsten Fall mit in den Abgrund.
In den USA wurde der Eigenhandel von Geschäftsbanken bis 1999 durch den Glass-Steagall Act verboten. Seit 2010 beschränkt der Dodd-Frank Act mit der Volcker-Regel den Eigenhandel.

EIOPA
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority) mit Sitz in Frankfurt (Main) ist Teil des ESFS. Hauptaufgabe der EIOPA ist die Umsetzung der neuen Solvency II-Berichtspflichten. Weitere Aufgaben sind die Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden für Versicherungen und Pensionsfonds sowie der Anlegerschutz.

EMIR (European Market Infrastructure Regulation)
Die EMIR-Verordnung versucht den Handel mit unregulierten und unbeaufsichtigten Derivaten (sog. Over the Counter Handel) zu regeln.
Dazu sollen zentrale Clearingstellen (CCP) eingeschalten werden, über die Handel mit Derivaten zukünftig laufen soll. Jede Transaktion soll in einem Register erfasst werden.
Allerdings sollen nicht alle Derivate erfasst werden. Ausgenommen werden sollen vor allem sehr spezielle, maßgeschneiderte Kontrakte. Die ESMA legt fest, welche Produkte über die CCPs laufen müssen.
Ziel des Clearings ist auch die Standardisierung der Kontrakte durch entsprechende Anforderungen der CCP.
EMIR ist unter starkem Druck der Finanzlobby. So sind die Definitionen von Akteuren und Kontrakten, die von der Regelung ausgenommen schwammig und bieten Umgehungsmöglichkeiten. Viele technische Details müssen noch durch die ESMA geklärt werden.
Die Aufsicht über die CCPs wurde nationalen Behörden übertragen. Ob die Kapazitäten und Koordinationsfähigkeit der Behörden für diese Aufgaben ausreichen, wird sich zeigen müssen.
Auch wenn EMIR ein Schritt in die richtige Richtung ist verfehlt die Regelung grundsätzlich die Notwendigkeit, die Derivate-Märkte zu schrumpfen und die Spekulation einzuschränken.

ESFS
Das Europäische Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervision) ist die Reaktion auf das Versagen der Aufsichtsbehörden vor und während der Krise 2008. Dabei hatten nicht nur die nationalen Behörden versagt. Auch die supranationale Kooperation in der EU funktionierte nicht. Das neue System nahm 2011 seine Tätigkeit auf.
Es besteht aus EBA, EIOPA, ESMA und den nationalen Aufsichtsbehörden (z.B. BaFin in Dtl.) und arbeitet in enger Abstimmung mit dem ESRB.
Allerdings sind die Kompetenzen des ESFS auch jetzt noch eingeschränkt. Eine echte Harmonisierung und ein substantieller Transfer von Kompetenzen auf die supranationale Ebene findet nur unter Krisenbedingungen und dann statt, wenn die Möglichkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden bereits ausgeschöpft sind. In diesem Fall ist es aber meistens zu spät. Der eigentliche Zweck von Aufsicht liegt nämlich in der Vorbeugung, nicht im Krisenmanagement.
Die nach wie vor stärkere Stellung der nationalen Aufsichtsbehörden erhält Spielräume für Sonderregelungen und Schlupflöcher sowie für Regulierungsarbitrage. Hinzu kommt die räumliche Aufsplitterung der Institutionen auf drei Standorte. Kompetenzstreitigkeiten sind zu erwarten.
Die Reform des europäischen Aufsichtssystems bleibt somit weit hinter den Anforderungen an eine effiziente Krisenvorbeugung zurück.

ESMA
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority) mit Sitz in Paris ist Teil des ESFS. Die Behörde unterstützt den Aufbau eines „single rulebook“ zur Europäischen Finanzmarktregulierung und ist u.a. für die Umsetzung der AIFMD und der EMIR zuständig und mit der Registrierung und Regulierung der Rating-Agenturen betraut.
Als europäische Wertpapieraufsichtsbehörde koordiniert ESMA die nationalen Behörden und setzt fest, welche Produkte über zentrale Clearingstellen abgewickelt werden müssen.

ESRB
Der Europäische Systemrisiko-Rat (European Systemic Risk Board) mit Sitz bei der EZB in Frankfurt (Main) ist Teil des 2011 geschaffenen ESFS.
Seine Aufgabe ist das Aufspüren von Systemrisiken für die Finanzstabilität, und darauf aufbauend, die Bildung eines Frühwarnsystems.
Der ESRB informiert über systemische Risiken und empfiehlt den nationalen Aufsichtsbehörden entsprechende Maßnahmen.
Der Rat hat keine Eingriffsbefugnisse, sondern nur beratende Funktion. Da es ein ähnliches Gremium bereits vor der Krise gab, stellt sich die Frage, inwiefern der ESRB tatsächlich eine echte Verbesserung bringt.

EU-Richtlinie/Direktive
EU-Richtlinien (engl. directive) sind Rechtsakte der Europäischen Union. Die Umsetzung der Richtlinien bleibt den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen. Außerhalb von konkreten Bestimmungen in der Richtlinie, bleibt so inhaltlicher Spielraum bei der Umsetzung. Eine vereinbarte Frist regelt den Zeitraum für die Umsetzung in innerstaatliches Recht. Im Gegensatz zu Direktiven, gelten EU-Verordnungen unmittelbar und allgemein.

EU-Verordnung
EU-Verordnungen (engl. regulation) sind Rechtsakte der Europäischen Union. Verordnungen haben unmittelbare Gültigkeit und gelten in jedem Mitgliedsstaat. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht nötig. Modifikationen der vorgegebenen Verordnung durch einzelne Mitgliedsstaaten sind grundsätzlich nicht möglich. (siehe auch EU-Richtlinie)

Geschäftsbank
Geschäftsbanken sind im deutschen Sprachgebrauch Universalbanken. Im angelsächsischen Raum versteht man unter Geschäftsbanken (engl. commercial banks) Kreditinstitute, die sich auf die klassischen Bereiche der Kreditvergabe, der Verwaltung von Spareinlagen und den Zahlungsverkehr beschränken.
Dies bedeutet zugleich, dass Commercial Banks nicht als Investmentbanken fungieren und keinen riskanten Eigenhandel betreiben, während Universalbanken alle Arten von Finanzgeschäften durchführen.

G-SIFI’s (Global Systemically Important Financial Institutions)
Große Banken, die mit anderen im Ausland derart eng verflochten sind, dass eine Insolvenz international unvorhersehbare Konsequenzen hätte. In Basel III sollen die G-SIFI’s unter weltumspannende Aufsicht gestellt werden. Sie sollen dabei insbesondere verschärften Eigenkapitalvorschriften unterliegen. Außerdem sollen sie sog. „Testamente“ ('living wills') bereithalten, die Verfahren zur eigenen Abwicklung bei Insolvenz festlegt.
Das FSB erstellt eine Liste der G-SIFI’s. Diese bestand im November 2011 aus 29 Banken und Versicherungen. In Deutschland zählen die Commerzbank und die Deutsche Bank als G-SIFI’s. Ein Informationsaustausch der nationalen Behörden über Systemrisiken ist weiter geplant. Basel III ermöglicht den nationalen Behörden zudem von den SIFIs einen zusätzliche Erhöhung des Eigenkapitalpuffers von 1% -2,5% zu fordern.
Im Prinzip ist eine striktere Regulierung der G-SIFIS richtig. Allerdings wären andere Maßnahmen, wie ein Trennbankensystem oder besser noch kartellrechtliche Größenbeschränkungen für Banken weitaus wirksamer.

Hedgefonds
Hedgefonds gehören zu den sogenannten Schattenbanken und spekulieren vor allem mit Einlagen institutioneller Anleger und reicher Individuen. Sie agieren auf fast allen Märkten und versuchen mit besonders riskanten und intransparenten Geschäften, darunter Spekulation auf fallende Kurse (ungedeckte Leerverkäufe) zu profitieren. Viele Hedgefonds haben ihren juristischen Sitz in Steuerparadiesen und Offshore-Zentren und unterliegen keiner bis geringer Regulierung.
Die hoch spekulative Anlagestrategie der Fonds zeichnet sich durch das Investment in Derivate und einen hohen Fremdkapitalhebel (Leverage) aus. Mit der AIFMD erstrebt die EU eine erhöhte Transparenz - auch außereuropäischer Fonds.
Ein Eingriff in die hochspekulative Praxis ist das nicht. Es wird weiter spekuliert – mit etwas mehr Transparenz.
Volkswirtschaftlich haben Hedgefonds keine nützlich Funktion. Sie dienen nur der Bereicherung von institutionellen Investoren und reichen Individuen. Die einzig sinnvolle Regulierung wäre daher, diese „Anlageform“ zu schließen.

Hochfrequenzhandel/HFT
Als Hochfrequenzhandel (HFT- High Frequency Trade) wird eine Variante des automatisierten Handels bezeichnet. Dabei werden die Transaktionen vollautomatisch im Nanosekundebereicht abgewickelt.
Computergestützt werden Informationen über Kursdifferenzen bei allen Arten von Finanzvermögenswerten an den Börsen weltweit ausgenutzt, um Profite zu erzielen. Durch die häufige Bewegung großer Summen (zigtausend Mal pro Tag) fallen dabei erhebliche Gewinne an.
Der HFT hat sich völlig von der Realwirtschaft abgelöst und hat volkswirtschaftlich keinerlei positiven Effekt.
Hinzu kommt, dass das Tempo des HFT per se eine Stabilitätsrisiko darstellt. Prozyklische Effekte können sich in enormer Beschleunigung ergeben und innerhalb weniger Minuten, wie inzwischen mehrfach geschehen, zu dramatischen Kursverlusten führten.
Um Kettenreaktionen zu unterbinden, wird der Handel inzwischen bei größeren Kursbewegungen automatisch ausgesetzt. Die Einführung der FTT würde das Modell des HFT zu einem großen Teil unrentabel machen und damit austrocknen. Die EU-Kommission nennt dieses Ziel ausdrücklich als eines der Motive ihres EU-Richtlinienentwurfs für die FTT.
Auch in der MiFID- Regulierung sollen schwache Kontrollvorschriften für HFT verankert werden.

Insolvenzregelungen für Banken
Gegenwärtig gibt es zwar nationale, aber keinen EU-Rechtsrahmen für Bankeninsolvenzen. Da viele Banken grenzüberschreitend in der EU operieren ist hier eine gefährliche Regulierungslücke entstanden, die sich bei der Krise 2008 schmerzhaft bemerkbar machte.
Die EU-Kommission will durch ein Gesetzesvorschlag zur Rettung und Abwicklung von Banken und Investmentgesellschaften („recovery and resolution of banks and investment firms“) diese Lücke schließen.
Kern ist die Einrichtung von Bankenrettungsfonds, die beim Ausfall einer Bank ein geordnetes Vorgehen bei der Abwicklung oder Rettung gewährleisten. Finanziert werden sollen die Fonds über Abgaben aus dem Bankensektor.
Systemisch wichtige Banken (SIFI’s) müssen darüber hinaus nach Basel III Pläne für die eigene Abwicklung vorhalten.
Ein Gesetzesvorschlag der EU-Kommission wird für Mai 2012 erwartet.

MiFID (Markets in Financial Instruments Directive)
Die MiFID-Richtlinie ist nicht neu sondern trat 2007, also vor dem Finanzcrash, als MiFID I in Kraft.
MiFID I ist ein typisches Beispiel für die Liberalisierungs- und Deregulierungsstrategie der EU vor der Krise. Es ging darum, “multilaterale Handelssysteme” (engl. MTF) einzuführen und in Wettbewerb zu den klassischen Börsen zu stellen. Das Ergebnis war das Anschwellen von Schattenmärkten, des Hochfrequenzhandels und ausufernder Handel auf den schlecht regulierten MTFs oder komplett unregulierten Handel (OTC). Insofern hat MiFID I die Krise befeuert. Mit MiFID II soll jetzt gegengesteuert werden. „Organisierte Handelsysteme“ (OTF) sollen an Stelle der Schattenmärkte treten und die Transparenzvorschriften werden erweitert.
Die Forderungen enthalten Echtzeit-Berichtspflichten für die Händler, die von den Aufsichtsbehörden in wöchentlichen Handelsübersichten publiziert werden.
Für den Hochfrequenzhandel werden Risiko- und Volumenkontrollen eingeführt. Positionslimits für einzelne Händler sollen speziell Nahrungsmittelspekulationen dämpfen. Über technische Details sollen hauptsächlich ESMA und die Europäische Kommission entscheiden.
Die neue Regulierung ist sehr gemäßigt. Die Ausgestaltung der Positionslimits ist schwach und berücksichtigt u.a. nicht, dass es sehr unterschiedliche Typen von Händlern gibt z.B. solche die sich auf die Versicherungsfunktion beschränken – sog. commercial traders – und institutionelle Investoren die nur auf Spekulationsgewinne aus sind. Auch in den Hochfrequenzhandels wird nicht wirksam eingegriffen.
Die Regelung soll 2013 in Kraft treten.

Private-Equity-Fonds
Diese zu den Schattenbanken gehörenden Fonds nutzen die Einlagen institutioneller Anleger zum Erwerb von Beteiligungen (Private Equity) an meist mittelständischen Unternehmen. Dabei arbeiten sie mit hohem Anteil an Fremdkapital (High Leverage).
Die Beteiligungen laufen meist nur über wenige Jahre (im Schnitt zwei bis fünf Jahre). Das verbreitetste Geschäftsmodell besteht darin, durch radikale Sparmaßnahmen, Lohn- und Sozialkürzungen kurzfristig hohe Gewinne erwirtschaftet. Wenn das Unternehmen dann auf diese Weise ausgeweidet ist, wird es weiterverkauft. Daher werden die Fonds in der deutschen Diskussion auch mit der Metapher Heuschrecke bezeichnet, da sie nach dem Kahlfraß des Unternehmens weiterziehen.
Die Private Equity Fonds sind ein wichtiger Transmissionsriemen um die Profit- und Extraprofitdynamik des Finanzsektors auf die Realwirtschaft zu übertragen. Gerechtfertigt werden sie oft mit dem Argument, dass sie Unternehmen vor der Pleite bewahren würden. Allerdings wäre eine traditionelle Kreditfinanzierung durch Banken, die auf die Bedürfnisse mittelständischer Unternehmen zugeschnitten ist, ein viel geeigneteres Instrument.
Mit der AIFMD erstrebt die EU eine erhöhte Transparenz auch bei Private Equity Fonds. An deren Charakter als Heuschrecken ändert die Regelung allerdings nichts.

Rating-Agentur
Rating-Agenturen (CRA – Credit Rating Agencies) sind private, gewinnorientierte Unternehmen, die für ihre Auftraggeber (meist die Schuldner selbst) die Bonität von Unternehmen oder Staaten beurteilen. Die Bewertung erfolgt durch „Ratings“ auf der Skala AAA (höchste Bonität) bis D (Zahlungsausfall).
Die Agenturen haben schon bei den Krisen in den 90er Jahren und im Crash 2008 falsche Bewertungen abgegeben. In der Euro-Krise haben sie wiederum eine besonders destabilisierende Wirkung entfaltet, da ihre prozyklischen Beurteilungen die Schuldenkrise verschärft haben. Die Ratings haben Steilvorlagen für spekulative Operation mit Kreditausfallversicherungen geliefert und dazu beigetragen, die Zinsen für Staatsanleihen der Krisenländer in unbezahlbare Höhen zu treiben.
Allerdings haben staatliche. Regulierungen stark dazu beigetragen, dass die Ratings diese Machtstellung erhielten. So sind die Ratings der Agenturen in den Basel-Vorschriften verankert. Eigenkapitalvorschriften richten sich nach dem Risiko-Ranking der Vermögenswerte. Dies wurde auch in Basel III nicht geändert. Leihen sich Banken Geld bei den Zentralbanken, können sie nur Wertpapiere mit guten Rankings als Sicherheit hinterlegen. Ratings werden somit zu sich selbst erfüllenden Prophezeiungen.
Nach Einführung der Registrierungspflicht bei der ESMA 2009, ist eine Überarbeitete Regulierung für CRAs in Arbeit. Die Reform der Verordnung strebt höhere Transparenz der Ratings und eine Entkopplung von gesetzlichen Vorschriften an.
Durch Rotation und Eigentumsregeln, sollen auch Interessenskonflikte (Agenturen beraten z.B. Kunden bei der Entwicklung komplexer Derivate – um diese selbst im Anschluss zu bewerten) abgewendet werden.
Die Regulierung tritt voraussichtlich 2013 in Kraft.

Ringfencing
Ringfencing (Abgrenzen, Umzäunen) nennt man betriebswirtschaftlich die Abtrennung von Unternehmensbereichen in einer Tochtergesellschaft, um die Sicherheit der Muttergesellschaft durch Ansteckungseffekte zu erhöhen.
Für Kreditinstitute versteht man darunter ähnlich wie bei der Volcker-Regel die Trennung des Privatkundengeschäfts vom Investmentgeschäft. Härtere Regulierung der abgetrennten Bereiche, v.a. im Eigenkapitalbereich soll die Robustheit des Privatkundengeschäfts erhöhen.
Eine Kreditklemme im Privatkundengeschäft ist dann weniger wahrscheinlich, insolvente Banken könne leichter und billiger abgewickelt werden, die Stabilität des Gesamtsystems erhöht sich.

Schattenbanken
Akteure, die nicht der Regulirung oder im Vergleich zu Banken geringerer Regulierung unterliegen. Dazu gehören u.a. Hedgefonds und Private-Equity-Fonds, aber auch von regulären Banken gegründete, außerhalb der Bankbilanz tätige Zweckgesellschaften (Special Purpose Vehicles – SPV).
Ihre juristische Sonderstellung erlaubt es den Akteuren, außerhalb der gängigen Regulierung und Vorschriften risikoreiche Spekulation und Risikoübernahmen zu tätigen. Schattenbanken sitzen typischerweise in kaum besteuerten und wenig regulierten Offshore-Finanzplätzen.
Mit der CRD IV wurden erstmals außerbilanzliche Risken von Banken für die Eigenkapitalanforderungen berücksichtigt. Das FSB weißt jedoch auf die fortbestehenden Verbindungen zwischen regulären Banken und Schattenbanken hin und hält weitere Regulierung für nötig. Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung veröffentlicht, in der sie eine Regulierung des Schattenbankensektors ankündigen.

SIFI’s (Systemically important financial institutions)
Systemisch relevante Finanzinstitutionen können im Fall eines Bankrotts eine Kettenreaktion hervorrufen und damit das gesamte Finanzsystem in eine Krise stürzen.
SIFIs sind zum eine große Institute (daher auch die Formulierung „too big to fail“). Aber die Größe allein muss nicht automatisch ein systemisches Risiko sein. Hinzu kommen die Vernetzung (interconnectedness) eines Instituts und die Komplexität der Geschäfte.
Das Bewusstsein der eigenen Systemrelevanz führt zu unerwünschten, „Moral Hazard“ genannten Verhalten bei den Marktteilnehmern. Das bedeutet dass leichtfertig hohe Risiken eingegangen werden, da die Banken sicher sind, im Notfall durch Steuergelder gerettet zu werden.
Das Größenproblem lässt sich am besten dadurch lösen, dass man die Institute zerlegt, bis sie nicht mehr „too big“ sind, um Pleite zu gehen, während die Vernetzung durch die Einführung einesTrennbankensystems und Ringfencing gelöst wird. Komplexe Geschäftsmodelle müssen durch eine Kombination aus strenger Regulierung und Verboten (z.B. bei ungedeckten Leerverkäufen) vereinfacht, transparent und damit kontrollierbar gemacht werden.

Solvency II
Solvency II ist ein Projekt zur Reform der Aufsicht für Versicherungen in der EU, das insbesondere die Vorschriften für die Eigenmittelausstattung (Solvabilität) von Versicherungsunternehmen neu ordnet. Die erste EU-Richtlinie stammt aus dem Jahr 2007 und wurde seither mehrfach erweitert.
Die drei Säulen der Regulierung sind erhöhte Kapitalanforderungen, ein verbessertes Risikomanagement und die Stärkung von Berichtspflichten an Aufsichtsbehörden.
Heftige Proteste durch die Versicherungslobby führten zu mehreren Neuauflagen der Auswirkungsabschätzung. 2011 ersetzte die EIOPA im Rahmen der OMNIBUS II-Richtlinie die CEIOPS als Versicherungsaufsichtsbehörde. In diesem Zusammenhang wurden eine Vielzahl an versicherungsfreundlichen Änderungen an Solvency II vorgeschlagen. Die strengen Anforderungen an Qualität und Quantität des Eigenkapitals wurden dadurch teilweise verwässert. Kritiker bemängeln zudem ein Fehlen anti-zyklischer Kapitalpuffer wie für Banken in Basel III.
Die Umsetzung ist für 2014 geplant.

Trennbankensystem
Im Gegensatz zu Deutschland, war im angelsächsischen Raum lange Zeit das Trennbankensystem üblich: Geschäftsbanken (engl. commercial banks) konzentrieren sich auf die klassischen Bereiche der Kreditvergabe und der Verwaltung von Spareinlagen, während Investmentbanken und Versicherungen die risikoreicheren Geschäfte übernehmen (s. auch Ringfencing). Die Ersparnisse des sogenannten „Kleinsparers“ und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft sind somit von den Schwankungen und Krisen des Finanzmarktes weitgehend abgekoppelt.
Durch die Aufhebung des Glass-Steagall Act im Jahr 1999 diese Grenzen aufgelöst. Unter dem Einfluss der Finanzkrise seit 2008 wurde in den USA die Volcker-Regel genannte Rückkehr zum Trennbankensystem angeregt. Kritiker sehen die neue Regulierung durch den Dodd-Frank Act 2010 jedoch als nicht weitgehend, um die Vorteile des klassischen Trennsystems wiederherzustellen.
Auf EU-Ebene ist keine derartige Regulierung geplant.

Universalbankensystem
Im Universalbankensystem existiert keine institutionelle Trennung zischen Kredit-, Wertpapier und Versicherungsgeschäft. Universalbanken, auch Vollbanken genannt, bieten im Gegensatz zu den Spezialbanken im Trennbankensystem die gesamte Bandbreite der Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte an.
Das in Europa und seit 1999 auch in den USA vorherrschende Prinzip ist aus regulatorischer Sicht kritisch zu sehen. Durch die Kombination der Geschäftsbereiche ergeben sich massive Interessenkonflikte. Ebenso findet eine Vermischung spekulativer Geschäftsfelder mit risikoscheuen statt.

Volcker-Regel
Die nach dem ehemaligen amerikanischen US-Notenbankchef Paul Volcker benannte Regel fordert für Geschäftsbanken ein Verbot des Eigenhandels, d.h. von Kundenaufträgen unabhängiges spekulatives Anlagengeschäft auf eigene Rechnung.
Die Regel, 2010 im Dodd-Frank Act umgesetzt, soll die Trennung zwischen Geschäfts- und Investmentbanken in den USA wiederherstellen. Eigenhandel von Geschäftsbanken zu Lasten der staatlichen Sicherungssysteme und der Bankenrefinanzierung wird – bei konsequenter Anwendung der Regel - ein Riegel vorgeschoben.

13.06.2015 >
WEED wird 25!
WEED wird 25! - Mitgliederversammlung und Diskussionsveranstaltung zum WEEDs 25. Jubiläum (Meldungen)