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Satzung

WEED - WELTWIRTSCHAFT, ÖKOLOGIE & ENTWICKLUNG e.V.

Satzung

WEED - WELTWIRTSCHAFT, ÖKOLOGIE & ENTWICKLUNG e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "WELTWIRTSCHAFT, ÖKOLOGIE & ENTWICKLUNG". Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens lautet: WEED. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e.V."

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Aufgabe des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung in der Bundesrepublik Deutschland und der Verständigung zwischen Nord und Süd. Er initiiert, fördert und unterstützt Bestrebungen der Solidarität mit strukturell benachteiligten Bevölkerungsgruppen insbesondere im Globalen Süden und wendet sich gegen jede Art von Vorurteilen, Rassismus und Antisemitismus, Diskriminierung, Verletzung von Menschenrechten und weiterhin fortbestehenden (post)-kolonialen Strukturen. Er fördert das gesellschaftliche Bewusstsein über die globale Interdepen-denz zwischen den internationalen Problemen der Entwicklung, der Umwelt und des Friedens im Kontext der Weltwirtschaft.

(2) Die Ziele des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch

  • entwicklungs-, umwelt- und friedensbezogene Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in der Bundesrepublik Deutschland;
  • entwicklungs-, umwelt- und friedensbezogene Bildungsarbeit; insbesondere durch die Durch-führung von Seminaren, Workshops und Tagungen sowie die Veröffentlichung (Print- und Online-Medien, soziale Netzwerke) von Studien, Informationsbroschüren, Stellungnahmen etc.;
  • entwicklungs-, umwelt- und friedensbezogene wissenschaftliche Forschung, insbesondere durch die Durchführung von Forschungsprojekten in Eigenverantwortung oder in Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen oder anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen, die Durchführung oder Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und Seminaren, deren Ergebnisse möglichst zeitnah veröffentlicht werden sollen;
  • den Aufbau eines internationalen Kontakt- und Informationsnetzes und die Förderung von gleichgerichteten Initiativen im Bereich der Entwicklungspolitik, der Friedensarbeit und des Umwelt- und Klimaschutzes im In- und Ausland;
  • die ideelle und finanzielle Unterstützung gemeinnütziger zivilgesellschaftlicher Organisationen und Initiativen im Bereich der Entwicklungspolitik, der Friedensarbeit und des Umweltschutzes in der Bundesrepublik Deutschland, wobei eine Mittelweitergabe nur an gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig ist.

(3) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Details dazu werden in einer Datenschutzordnung, die durch Vorstandsbeschluss regelmäßig entsprechend der gesetzlichen Vorgaben angepasst wird, geregelt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereins keine Zuwendungen, die ohne Gegenleistungen (z.B. als Vergütungen für Arbeitsleistungen, Erstattung von Fahrtkosten) erfolgen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an medico international e.V. (Frankfurt am Main), Powershift e.V. (Berlin), SÜDWIND - Institut für Ökonomie und Ökumene e.V. (Bonn), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht und bereit ist, sich für deren Verwirklichung einzusetzen.

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme als Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft darf nur aus wichtigem Grund verwehrt werden. Wird die Zustimmung verweigert, kann der/die Bewerber/in die Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in ordentliche und außerordentliche (oder Förder-) Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt; die Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Geldleistungen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Ein Mitgliedsbeitrag ist von jedem ordentlichen und außerordentlichen Mitglied zu entrichten.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch förmlichen Ausschluss.

(2) Der Austritt kann zum Ende eines Jahres erklärt werden. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Frist erfolgen.

(3) Der förmliche Ausschluss kann nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen:

  • bei Beitragsrückstand in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag trotz vorheriger, zweimalig erfolgter Aufforderung zur Beitragszahlung sowie im Falle von Nichterreichbarkeit des Mitglieds unter der mitgeteilten Kontaktanschrift.
  • bei vereinsschädigendem Verhalten bzw. wenn das Verhalten des Mitglieds mit den Zielen des Vereins nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Entscheidung Widerspruch einlegen. In diesem Fall überprüft die nächste Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstands.

§ 7 Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

(2) Auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung können weitere Gremien (Beirat, Arbeitsgruppen o.ä.) eingerichtet werden, die eine beratende Funktion haben. Die Mitarbeit in diesen Gremien ist nicht an die Vereinsmitgliedschaft gebunden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand einberufen. Dies erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen per einfachem Brief oder per E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Beifügung eines Tagessordnungsvorschlages, über den die Mitgliederversammlung zu Beginn mit einfacher Mehrheit beschließt.

(3) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder durch einfache Mehrheit. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder und eine schriftliche Ankündigung in der Einladung.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den/die Rechnungsprüfer*in(en). Wahlen sind auf Verlangen eines Mitglieds geheim durchzuführen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vereinsvorsitzenden bzw. der Vereinsvorsitzenden und dem/der Protokollführer*in unterschrieben werden muss. Die Niederschrift muss die gefassten Beschlüsse und die Wahlergebnisse enthalten.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer/m Vorstandsvorsitzenden und einer/m stellvertretenden Vorsitzenden. Diese stellen den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit Einzelvollmacht. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, muss der Vorstand ein Ersatzmitglied wählen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt ist.

(2) Außerdem kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder (bis zu drei Beisitzerinnen) mit einfacher Mehrheit bestimmen.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder werden. Die Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist ein Vorstandsmitglied, wenn es die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet sein Vermögen und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Der Vorstand kann nach Beschlussfassung auf einer Vorstands-sitzung wesentliche Teile der Vorstandsaufgaben an eine/n Geschäftsführer*in, oder, in Abwesenheit desselben/derselben, an einzelne Mitarbeitende in der Geschäftsstelle, übertragen. Die Tätigkeit der/des Geschäftsführer*innen kann im Rahmen der üblichen Stundensätze finanziell entlohnt werden. Der/die Geschäftsführer*in kann an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Er/sie ist der jährlichen Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und hat auf Mitgliederversammlungen Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Er/sie führt/führen die laufenden Geschäfte des Vereins nach den in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegten Richtlinien.

(5) Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei Bedarf Zweigstellen des Vereins einrichten.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens eines dem geschäftsführenden Vorstand angehört. Eine virtuelle Sitzung des Vorstandes oder die Zuschaltung einzelner Mitglieder via Telefon und/oder Video ist zulässig. Zugeschaltete Vorstandsmitglieder stehen anwesenden hinsichtlich Beschlussfähigkeit und Stimmabgabe gleich. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse auch schriftlich oder auf elektronische Weise gefasst werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 10 Rechnungsprüfer*in(en)

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine*n Rechnungsprüfer/*n für die Dauer von zwei Jahren. Diese*r haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie prüfen den Jahresabschluss des Vereins und legen auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Bericht vor.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. In der Einladung zu einer Mitglieder-versammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist die beabsichtigte Vereinsauflösung bekanntzugeben.

(2) Die Liquidation obliegt dem Vorstand.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Zugehörige Dateien:
WEED Satzung_09102021.pdfDownload (752 kb)