Stiefkind der Debatte - Europäischer Konvent und Entwicklungspolitik
01.11.2002: Artikel aus dem Informationsbrief Weltwirtschaft & Entwicklung (11-12/02)
Die Debatte im und um den Europäischen Verfassungskonvent ist in vollem Gange. Sechs der mittlerweile zehn Arbeitsgruppen des Konvents haben bereits ihre Abschlußberichte vorgelegt. Zeitgleich hat der Konventspräsident Giscard D’Estaing seine Vorstellungen einer europäischen Verfassungsarchitektur präsentiert (s. Hinweise). Die Zukunft der europäischen Entwicklungspolitik fristet jedoch ein Schattendasein in der derzeitigen Kakophonie europäischer Zukunftsvisionen, schreibt Klaus Schilder.
Wirtschaftlich ist die EU zwar schon lange ein Global Player, außenpolitisch blieb ihr diese Stärke bislang jedoch versagt. Wenig überraschend also, daß die Grundsätze und Ziele außenpolitischen Handelns sowie die Neuverteilung der entsprechenden Kompetenzen zwischen Kommission und Mitgliedsstaaten im Zentrum der Konventsgespräche stehen. Der Verfassungsentwurf des ehemaligen französische Premiers enthält als zentrale Punkte: eine einfachere Union, eine international voll handlungsfähige Rechtspersönlichkeit, eine einheitliche Ordnung der Institutionen sowie die EU-Grundrechtecharta. Der Vertrag soll für die Bürger in Europa verständlich sein, und so die immer wieder beschworene europäische Akzeptanzkrise überwinden helfen.
Rückschritt noch hinter Maastricht?
Mit der Einrichtung einer Arbeitsgruppe "Außenpolitisches Handeln" (AG VII) hat der Konvent die notwendige Grundlage für die Diskussion um die zukünftige Verfaßtheit der europäischen Entwicklungspolitik als gleichberechtigtes Politikfeld neben der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik geschaffen. In den bisherigen Verlautbarungen der Arbeitsgruppe jedoch ist, wie übrigens in der öffentlichen Diskussion in Deutschland und Europa allgemein, die Zukunft der europäischen Entwicklungspolitik kaum gewürdigt worden. Auch das von Giscard D’Estaing vorgeschlagene Verfassungsgerippe schweigt sich hier weitgehend aus. Der Vertrag von Maastricht hatte durch die drei Grundprinzipien Komplementarität, Koordination und Kohärenz (die drei Ks) erst die vertragliche Grundlage der europäischen Entwicklungspolitik geschaffen. In einem ersten Entwurf der Prinzipien und Ziele der zukünftigen EU-Außenbeziehungen nimmt die AG VII zwar Bezug auf die externen Wirkungen europäischer Politiken, die drei Ks werden jedoch nicht explizit erwähnt. Dabei zeigt der andauernde Streit um die entwicklungspolitische Schädlichkeit der Agrarsubventionen, daß in Europa Kohärenz zu entwicklungspolitischen Zielvorgaben immer noch Wunsch statt Wirklichkeit ist. Durch die Abschaffung des Entwicklungsministerrates im Spätsommer und die weit gehende Kompetenzbeschneidung des Entwicklungskommissars Poul Nielson ist die Aufgabe einer eigenständigen europäischen Entwicklungspolitik in der zukünftigen EU-Verfassung erschreckend nahe gerückt.
Armutsbekämpfung als europäisches Verfassungsziel:
Entwicklungspolitik hat eine offenkundig politische Dimension, die vornehmlich darin besteht, politische Prozesse am internationalen Leitbild der Armutsbekämpfung auszurichten. Sollen die entwicklungspolitischen Ziele der EU ins Zentrum des außenpolitischen Handels der Union gerückt werden, so muß das zentrale Ziel der Armutsbekämpfung unter Hinweis auf die international vereinbarten Entwicklungsziele im künftigen Verfassungsvertrag deutlich verankert werden. Eine gemeinsame europäische Außenpolitik kann von einer eigenständigen Entwicklungspolitik und humanitären Hilfe jedoch nur profitieren, wenn diese durch eigenständige Strukturen in der zukünftigen Verfassung und den Institutionen repräsentiert ist und einer klaren politischen Definition folgt. Nötig ist daher die Stärkung der zentralen Bedeutung der entwicklungspolitischen Grundprinzipen in Europa durch explizite Bezugnahme auf deren Leitbildfunktion im zukünftigen Verfassungsvertrag.
Entwicklungspolitisches Haushaltsrecht:
Um die im Mandat der AG VII genannte Erleichterung europäischer Entscheidungsprozesse umzusetzen, sollten die Mitentscheidungsmöglichkeiten des Europäischen Parlaments (EP) gestärkt werden. Dies ist der einzige Weg, um gemeinschaftlichen Entscheidungen die nötige demokratische Legitimität und Kontrolle zu geben. Das Mitentscheidungsrecht des Europäischen Parlaments sollte daher, in Erweiterung der bereits im Abschlußbericht der Arbeitsgruppe "Rechtspersönlichkeit" vorgeschlagen Anhörungspflicht des Parlaments in Handelsfragen, generell auf alle gemeinschaftlichen Politiken ausgedehnt und dort umfassend angewandt werden. Zwar wird das Mitentscheidungsverfahren in der Entwicklungspolitik bereits angewandt - eine Einstellung des Europäischen Entwicklungsfond (EEF) in den regulären Entwicklungshaushalt der EU steht jedoch aus.
Eigenständige Entwicklungspolitik oder Super- GASP?
Zentralen Raum in der Diskussion über die zukünftige Verfaßtheit der europäischen Außenbeziehungen nimmt die institutionelle Abgrenzung der von der Kommission vertretenen langfristigen Außenpolitiken (Entwicklungspolitik, Handelspolitik, humanitäre Hilfe, aber auch Landwirtschaft und Migration) von der intergouvernmental geregelten Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ein. Der Vorentwurf des Abschlußberichtes der AG VII erwähnt Entwicklungspolitik und humanitäre Hilfe zwar als zwei einer Vielzahl von Werkzeugen, um "den globalen Einfluß der EU zu maximieren" (!), versäumt aber eine klare Abgrenzung zu klassischen außenpolitischen Machtinstrumenten. Um die europäischen Außenpolitiken in Zukunft effektiver zu machen, schlägt die Arbeitsgruppe (ebenso übrigens wie die Arbeitsgruppe Rechtspersönlichkeit) eine Zusammenführung der Funktionen des Hohen Vertreters der GASP und des EU-Außenkommissars vor. Eine Personalunion in Form eines "Mr. Super-Solana" würde einerseits die Effizienz der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erhöhen und so deren Bedeutung unterstreichen. Andererseits würde sie die unter dem Dach der Europäischen Kommission und ihrer Kommissare verbleibenden og. gemeinsamen Außenpolitiken, einschließlich einer komplementären entwicklungspolitischen und humanitären Kompetenz mit eigenem Kommissar, rechtlich klar definieren und so deren Kontinuität im zukünftigen Verfassungsvertrag sicherstellen. Die Zeit für politische Einflußnahme wird knapp. Anfang Dezember wollte die AG VII ihren Abschlußbericht präsentieren. Eine rechtlich verbindliche Entscheidung über die Vorschläge des Konvents wird aber erst auf der Regierungskonferenz 2004 getroffen.
Hinweise:
- Vertrag über eine Verfassung für Europa, Vorentwurf des Präsidiums vom 28. Oktober 2002.
- Preliminary draft final report (WD21), Arbeitsgruppe VII vom 8. November 2002.
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